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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
VO (EU) 251/2014 idF VO (EU) 2021/2117: Art 3, Anhang I
Ein „aromatisierter weinhaltiger Cocktail“ iSd Art 3 Abs 4 VO (EU) 251/2014 [über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen ...] idF VO (EU) 2021/2117 muss aus einem oder mehreren bestimmten Weinbauerzeugnissen gewonnen sein (Buchst a), darf ansonsten aber „nicht mit Alkohol versetzt“ sein (Buchst c). Der Begriff „Alkohol“ umfasst in diesem Zusammenhang ein alkoholisches Getränk, das – wie Bier – kein Weinbauerzeugnis iSv Art 3 Abs 4 Buchst a VO ist, und zwar unabhängig davon, dass der Zusatz eines solchen alkoholischen Getränks nicht zu einer Erhöhung des Alkoholgehalts eines solchen Cocktails führt. Ein alkoholisches Getränk, das – wie Bier – kein Weinbauerzeugnis ist, darf einem solchen Cocktail daher auch nicht als „geschmackgebendes Lebensmittel“ iSv Anhang I Nr 1 Buchst b Ziff ii VO zugesetzt werden.
EuGH 8. 5. 2024, C-216/23, Hauser Weinimport
Zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.