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VO (EG) 261/2004: Art 5
Streikmaßnahmen von Beschäftigtengruppen eines ausführenden Luftfahrtunternehmens zur Durchsetzung ihrer Forderungen, die durch den Streikaufruf einer Gewerkschaft eingeleitet wurden und bei denen die Anforderungen des nationalen Rechts beachtet werden – insb die Frist für die Vorankündigung – , fallen nicht unter den Begriff „außergewöhnlicher Umstand“ iSd Art 5 Abs 3 VO (EG) 261/2004 (FluggastrechteVO), der die Fluggesellschaft von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen wegen Annullierung oder großer Verspätung der betroffenen Flüge befreien könnte.
EuGH 23. 3. 2021, C-28/20, Airhelp
Zu einem schwedischen Vorabentscheidungsersuchen.