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VO (EG) 261/2004: Art 5, Art 8
Die betroffenen Personen des Ausgangsverfahrens befanden sich auf Mauritius im Urlaub, als ihr Rückflug wegen des Ausbruchs von Covid-19 gestrichen wurde. Sie mussten daher einen „Repatriierungsflug“ nehmen, den ihr Herkunftsmitgliedstaat organisiert hatte (hier: Österreich) und für den sie einen Unkostenbeitrag an den Staat zu entrichten hatten.
Gemäß Art 5 Abs 1 Buchst a FluggastrechteVO hat das ausführende Luftfahrtunternehmen bei Annullierung eines Fluges den betroffenen Fluggästen Unterstützungsleistungen nach Art 8 dieser Verordnung anzubieten. Nach Art 8 Abs 1 FluggastrechteVO können die betroffenen Fluggäste zwischen drei Optionen wählen: (a) Erstattung der Flugscheinkosten unter bestimmten Bedingungen und gegebenenfalls Organisation eines Rückflugs zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt, oder (b) „anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen“ entweder zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder (c) zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze. Ein Repatriierungsflug, der von einem Mitgliedstaat iZm einer konsularischen Unterstützungsmaßnahme organisiert wird, stellt keine „anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen“ iSv Art 8 Abs 1 Buchst b FluggastrechteVO dar.
Einem Fluggast, der sich im Anschluss an die Annullierung seines Rückflugs selbst für einen Repatriierungsflug anmeldet und dafür einen verpflichtenden Unkostenbeitrag an diesen Staat leisten muss, steht gegenüber dem Luftfahrtunternehmen kein Anspruch auf Erstattung dieser Kosten auf der Grundlage der FluggastrechteVO zu. Der Fluggast kann sich allerdings bei seiner Klage gegen das Luftfahrtunternehmen vor dem nationalen Gericht darauf berufen, dass ihm das Luftfahrtunternehmen zum einen die Flugscheinkosten nicht vollständig erstattet hat (für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan zwecklos gewordene Reiseabschnitte; vgl Art 8 Abs 1 Buchst a FluggastrechteVO) und zum anderen seiner Unterstützungsverpflichtung nach Art 8 Abs 1 FluggastrechteVO nicht nachgekommen ist, einschließlich seiner Verpflichtung, die Fluggäste zu informieren. Dieser Kostenersatz muss jedoch auf das begrenzt sein, was sich unter den Umständen jedes einzelnen Falls als notwendig, angemessen und zumutbar erweist, um das Versäumnis des ausführenden Luftfahrtunternehmens auszugleichen.
EuGH 8. 6. 2023, C-49/22, Austrian Airlines (Vol de rapatriement)
Zu einem Vorabentscheidungsersuchen des LG Korneuburg.
Zu den Schlussanträgen des Generalanwalts siehe Rechtsnews 33753 = RdW 2023/172.