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EuGH: Datenschutz-Auskunftsanspruch – Umfang der „Kopie“

Bearbeiter: Barbara Tuma

DSGVO: Art 15

1. Art 15 Abs 3 Satz 1 DSGVO bestimmt, dass der Verantwortliche „eine Kopie der personenbezogenen Daten“ zur Verfügung stellt, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Dazu wollte das BVwG wissen, ob diese Verpflichtung erfüllt ist, wenn der Verantwortliche (wie hier) die personenbezogenen Daten als Tabelle in aggregierter Form übermittelt, oder ob sie auch die Übermittlung von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten und von Auszügen aus Datenbanken umfasst, in denen diese Daten wiedergegeben werden. Dazu hält der EuGH zunächst fest, dass sich der Begriff „Kopie“ nicht auf ein Dokument als solches bezieht, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen. Allerdings bedeutet das Recht auf eine „Kopie der personenbezogenen Daten“, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird. Dieses Recht setzt das Recht voraus, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken zu erlangen, die ua diese Daten enthalten, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung ihrer Rechte nach der DSGVO zu ermöglichen. Insbesondere wenn personenbezogene Daten aus anderen Daten generiert werden oder wenn sie auf freien Feldern beruhen, dh einer fehlenden Angabe, aus der eine Information über die betroffene Person hervorgeht, ist der Kontext, in dem diese Daten Gegenstand der Verarbeitung sind, unerlässlich, damit die betroffene Person eine transparente Auskunft und eine verständliche Darstellung dieser Daten erhalten kann.

Gem Art 15 Abs 4 iVm dem 63. ErwGr DSGVO sollte das Recht auf Erhalt einer Kopie gem Art 15 Abs 3 DSGVO die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen – etwa Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums und insb das Urheberrecht an Software. Im Fall eines Konflikts sind daher die fraglichen Rechte gegeneinander abzuwägen. Nach Möglichkeit sind Modalitäten der Übermittlung der personenbezogenen Daten zu wählen, die die Rechte oder Freiheiten anderer Personen nicht verletzen. Diese Erwägungen dürfen aber „nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird“, wie sich aus dem 63. ErwGr DSGVO ergibt.

2. Gem Art 15 Abs 3 Satz 3 DSGVO sind „die Informationen“ in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, wenn die betroffene Person den Antrag elektronisch stellt und nichts anderes angibt. Dazu wollte das BVwG wissen, ob der Begriff „Informationen“ auch die Informationen gem Art 15 Abs 1 Buchst a bis h DSGVO umfasst oder gar zusätzliche Informationen wie Datenmetadaten. Dazu stellt der EuGH klar, dass sich der Begriff „Informationen“ – schon nach dem Kontext der Regelung – ausschließlich auf personenbezogene Daten bezieht, von denen der Verantwortliche gem Art 15 Abs 3 Satz 1 DSGVO eine Kopie zur Verfügung stellen muss (vgl dazu jedoch auch Art 12 Abs 3 DSGVO, der sich auch auf die Informationen gem Art 15 Abs 1 Buchst  a bis h DSGVO bezieht).

EuGH 4. 5. 2023, C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF

Zu einem Vorabentscheidungsersuchen des BVwG.

Zu den Schlussanträge vom 15. 12. 2022 siehe RdW 2023/92.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 33993 vom 05.05.2023