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EuGH: Datenschutz – Klage von Verbraucherschutzverband

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

DSGVO: Art 80

Art 80 Abs 2 VO (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ein Verfahren einer Verbandsklage gegen den mutmaßlichen Verletzer des Schutzes personenbezogener Daten vorzusehen, wobei dies jedoch an eine Reihe von Anforderungen an den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich geknüpft ist.

Art 80 Abs 2 DSGVO steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen gegen den mutmaßlichen Verletzer des Schutzes personenbezogener Daten ohne entsprechenden Auftrag und unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte betroffener Personen Klage mit der Begründung erheben kann, dass gegen das Verbot der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken, ein Verbraucherschutzgesetz oder das Verbot der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen verstoßen worden sei, sofern die betreffende Datenverarbeitung die Rechte identifizierter oder identifizierbarer natürlicher Personen aus dieser Verordnung beeinträchtigen kann.

EuGH 28. 4. 2022, C-319/20, Meta Platforms Ireland

Zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.

Hinweis:

Vgl auch das Vorabentscheidungsersuchen OGH 25. 11. 2020, 6 Ob 77/20x, RdW 2021/170.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 32459 vom 29.04.2022