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MwStSyst-RL: Art 2 Abs 1 lit c
Abstract
Der EuGH bestätigte in diesem Urteil, dass Reparaturleistungen, die der Erwerber von defekten Waren zur Behebung dieser Defekte ausführt und an den Lieferanten weiterverrechnet, steuerpflichtige Dienstleistungen sind.
EuGH vom 24. Februar 2022, C‑605/20, Suzlon Wind Energy
Sachverhalt
Suzlon Wind Energy Indien veräußerte Windräder an Suzlon Wind Energy Portugal, wobei Suzlon Wind Energy Indien eine Garantie über die veräußerten Windräder über zwei Jahre übernahm. Da Teile der gelieferten Windränder schadhaft waren, schlossen Suzlon Wind Energy Indien und Suzlon Wind Energy Portugal einen Dienstleistungsvertrag für die Reparatur der Windräder ab. Suzlon Wind Energy Portugal bediente sich für die Reparatur dritten Subunternehmern und machte die Vorsteuer aus den Rechnungen der Subunternehmer geltend. Die Kosten der Reparatur verrechnete Suzlon Wind Energy Portugal an Suzlon Wind Energy Indien ohne Ausweis von Umsatzsteuer weiter, obwohl der Liefer- bzw Leistungsort in Portugal gelegen wäre. Die portugiesische Steuerbehörde schrieb Umsatzsteuer auf die Leistungen der Suzlon Wind Energy Portugal an die Suzlon Wind Energy Indien vor.
Entscheidung des EuGH
Kern dieser Entscheidung war die Frage, ob die während des Garantiezeitraums durchgeführten Reparaturen ausschließlich dann als nicht steuerpflichtige Umsätze angesehen werden, wenn sie unentgeltlich bewirkt werden und soweit sie stillschweigend im Kaufpreis des von der Garantie umfassten Produkts enthalten waren oder ob die Leistungen eine steuerpflichtige, entgeltliche Dienstleistung seien.
Der EuGH betonte, dass der Wortlaut von Art 2 Abs 1 lit c MwStSyst-RL fünf Kriterien normiert, die für die Erbringung einer Dienstleistung erfüllt sein müssen: (i) der in Rede stehende Umsatz muss eine Dienstleistung sein, (ii) die gegen Entgelt (iii) im Gebiet eines Mitgliedstaats (iv) von einem Steuerpflichtigen, (v) der als solcher handelt, erbracht wird.
Der EuGH prüfte anschließend, ob diese fünf Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind. Der Gerichtshof bestätigte, dass es unzweifelhaft sei, dass (i) Suzlon Wind Energy Portugal eine Dienstleistung (iii) im Gebiet eines Mitgliedstaates an Suzlon Wind Energy Indien erbrachte. Es ist zudem gem stRsp des EuGH für die Einordnung als entgeltlicher Umsatz nicht relevant, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit zu einem Preis unter oder über dem Selbstkostenpreis ausgeführt wird (mVa C-520/14, Gemeente Borsele und Staatssecretaris van Financiën, Rn 26). Demnach liegt (ii) auch im Falle der Erbringung von Leistungen „at-cost“ ein Entgelt vor. Zudem trat Suzlon Wind Energy Portugal (iv) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegenüber Lieferanten auf und (v) handelte folglich als Steuerpflichtiger.
Aus diesen Gründen kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass eine umsatzsteuerpflichtige Dienstleistung der Suzlon Wind Energy Portugal an die Suzlon Wind Energy Indien zur Erfüllung der Garantie der Suzlon Wind Energy Indien vorliegt.
Conclusio
In der Rs Suzlon Wind Energy betont der EuGH, dass auch Garantieleistungen umsatzsteuerpflichtig sind, die der Empfänger einer Lieferung für den Lieferanten erbringt, der grundsätzlich zur Behebung des Schadens verpflichtet ist, solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Davon ist eine traditionelle Gewährleistungsleistung durch Behebung des Schadens zu unterscheiden (siehe hierzu auch UStR 2000, Rn 12). Hätte Suzlon Wind Energy Indien den Schaden im gegebenen Fall selbst behoben, so wäre es abgesehen von der ursprünglichen Lieferung der Windräder an Suzlon Wind Energy Portugal nicht zu einem „zusätzlichen“ Leistungsaustausch gekommen. Da jedoch Suzlon Wind Energy Portugal mit der Reparatur durch Suzlon Wind Energy Indien beauftragt wurde, liegt in diesem Fall ein zusätzlicher Leistungsaustausch vor.