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DSGVO: Art 17, Art 58
Gemäß Art 17 Abs 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist ua nach Buchst d dieser Bestimmung zur unverzüglichen Löschung dieser Daten verpflichtet, sofern sie „unrechtmäßig verarbeitet“ wurden.
Nach Art 58 Abs 2 Buchst d DSGVO darf die nationale Aufsichtsbehörde den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anweisen, Verarbeitungsvorgänge gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit der DSGVO zu bringen. Außerdem darf sie nach Art 58 Abs 2 Buchst g DSGVO die Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung gem den Art 16, 17 und 18 DSGVO anordnen (sowie die Unterrichtung der Empfänger dieser personenbezogenen Daten über solche Maßnahmen). Dabei darf die nationale Aufsichtsbehörde den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter in Ausübung dieser Abhilfebefugnisse nach Art 58 Abs 2 Buchst d und g DSGVO selbst dann zur Löschung unrechtmäßig verarbeiteter personenbezogener Daten anweisen, wenn die betroffene Person keinen entsprechenden Antrag auf Ausübung ihrer Rechte nach Art 17 Abs 1 DSGVO gestellt hat.
Die Befugnis der nationalen Aufsichtsbehörde, die Löschung unrechtmäßig verarbeiteter personenbezogener Daten anzuordnen, kann sich sowohl auf Daten beziehen, die bei der betroffenen Person erhoben wurden, als auch auf Daten aus einer anderen Quelle.
EuGH 14. 3. 2024, C-46/23, Újpesti Polgármesteri Hivatal
Zu einem ungarischen Vorabentscheidungsersuchen.