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DSGVO: Art 12, Art 15
Nach Art 15 Abs 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und ua (Buchst c) „die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insb bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen“.
Der Verantwortliche ist verpflichtet, der betroffenen Person die Identität der Empfänger mitzuteilen, es sei denn, dass es nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren, oder dass der Verantwortliche nachweist, dass die Anträge auf Auskunft der betroffenen Person offenkundig unbegründet oder exzessiv iSv Art 12 Abs 5 DSGVO sind; in diesem Fall kann der Verantwortliche der betroffenen Person lediglich die Kategorien der betreffenden Empfänger mitteilen.
EuGH 12. 1. 2023, C-154/21, Österreichische Post (Informations relatives aux destinataires de données personnelles)
Zum Vorabentscheidungsersuchen OGH 18. 2. 2021, 6 Ob 159/20f, RdW 2021/289. Zu den Schlussanträgen des Generalanwalts siehe RdW 2022/403.