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EuGH: DSGVO – Höchstbetrag einer Geldbuße iZm Konzern

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

AEUV: Art 101, Art 102

DSGVO: Art 83, 50. Erwägungsgrund

ILVA betreibt eine Möbelhauskette und gehört zum Konzern Lars Larsen Group. ILVa wurde vorgeworfen, gegen die Verpflichtungen verstoßen zu haben, die ihr gemäß der DSGVO in ihrer Eigenschaft als Verantwortliche für personenbezogene Daten obliegen. Strittig war, ob für die Festsetzung einer Geldbuße wegen Verstoßes einer Gesellschaft gegen die DSGVO auf den Gesamtumsatz des Konzerns abzustellen ist, dem die Gesellschaft angehört - was der EuGH bejaht:

Wird wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO eine Geldbuße gegen einen Verantwortlichen für personenbezogene Daten verhängt, der ein Unternehmen ist oder einem Unternehmen angehört, ist der Höchstbetrag dieser Geldbuße auf der Grundlage eines Prozentsatzes des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs des Unternehmens zu bestimmen, weil der Begriff „Unternehmen“ iSd Art 83 Abs 4 bis 6 DSGVO iVm dem 150. Erwägungsgrund DSGVO dem Begriff „Unternehmen“ iSd Art 101 und 102 AEUV entspricht. Der Begriff „Unternehmen“ ist auch zu berücksichtigen, um die tatsächliche oder materielle Leistungsfähigkeit des Adressaten der Geldbuße zu beurteilen und so zu überprüfen, ob die Geldbuße sowohl wirksam und verhältnismäßig als auch abschreckend ist.

EuGH 13. 2. 2025, C-383/23, ILVA (Amende pour violation du RGPD)

Zu einem dänischen Vorabentscheidungsersuchen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 36414 vom 20.02.2025