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VO (EG) 261/2004: Art 16
Jeder Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine Stelle zu benennen, die für die Durchsetzung der VO (EG) 261/2004 (FluggastrechteVO) in Bezug auf Flüge von Flughäfen in seinem Hoheitsgebiet und Flüge von einem Drittland zu diesen Flughäfen zuständig ist; diese Stelle muss gegebenenfalls die notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um sicherzustellen, dass die Fluggastrechte gewahrt werden (Art 16 Abs 1 FluggastrechteVO). Bei einer solchen benannten Stelle kann jeder Fluggast nach Art 16 Abs 2 FluggastrechteVO Beschwerde wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die VO erheben.
Hat ein Fluggast bei dieser zuständigen nationalen Stelle eine individuelle Beschwerde erhoben, können die Mitgliedstaaten diese nationale Stelle dazu ermächtigen, ein Luftfahrtunternehmen zu verpflichten, die Ausgleichszahlungen iSv Art 7 VO (EG) 261/2004 (FluggastrechteVO) zu leisten, sofern diesem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen die Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs offensteht.
EuGH 29. 9. 2022, C-597/20, LOT (Indemnisation imposée par l’autorité administrative)
Zu einem ungarischen Vorabentscheidungsersuchen.