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EuGH: E-Bike – keine Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

RL 2009/103/EG : Art 1

„Fahrzeug“ iSd Art 1 Nr 1 RL 2009/103/EG [über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht] (6. KH-RL) ist jedes maschinell angetriebene Kraftfahrzeug, das zum Verkehr zu Lande bestimmt und nicht an Gleise gebunden ist, sowie die Anhänger, auch wenn sie nicht angekoppelt sind.

Die RL bezweckt ua den Schutz der Opfer von Unfällen, die durch Kraftfahrzeuge verursacht worden sind, unabhängig davon, wo in der Union sich der Unfall ereignet hat. Dieses Ziel des Opferschutzes wurde vom Unionsgesetzgeber beständig verfolgt und gestärkt. Gefährte, die nicht ausschließlich maschinell angetrieben werden und die sich daher nicht ohne Einsatz von Muskelkraft zu Lande fortbewegen können, sind nicht geeignet, Dritten Personen- oder Sachschäden zuzufügen, deren Schwere oder Ausmaß mit denen vergleichbar sind, die von Motorrädern, PKW, LKW oder anderen ausschließlich maschinell angetriebenen Landfahrzeugen verursacht werden können. Das Ziel des Schutzes der Opfer von Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen erfordert somit nicht, dass unter den Begriff „Fahrzeug“ iSv Art 1 Nr 1 RL 2009/103/EG auch Geräte fallen, die nicht ausschließlich maschinell angetrieben werden.

Ein Fahrrad, dessen Elektromotor (wie im Ausgangsfall) nur eine Tretunterstützung bietet und dessen Funktion zur Beschleunigung auf eine Geschwindigkeit von bis zu 20 km/h auch ohne Treten nur nach Einsatz von Muskelkraft aktiviert werden kann, wird nicht ausschließlich maschinell angetrieben. Ein solches Fahrrad ist somit kein „Fahrzeug“ iSd Art 1 Nr 1 RL 2009/103/EG und fällt daher nicht unter die Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht.

EuGH 12. 10. 2023, C-286/22, KBC Verzekeringen

Zu einem belgischen Vorabentscheidungsersuchen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 34630 vom 17.10.2023