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EuGH: Energieverbrauchskennzeichnung in der Werbung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

VO (EU) 2017/1369: Art 6, Art 16, Art 20

Die Verpflichtung der Lieferanten und Händler eines Produkts, in ihrer visuell wahrnehmbaren Werbung oder ihrem technischen Werbematerial auf die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der Effizienzklassen hinzuweisen, ergibt sich unmittelbar aus Art 6 Abs 1 Buchst a VO (EU) 2017/1369 [zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der RL 2010/30/EU], so dass sie den Lieferanten und Händlern auch dann obliegt, wenn für die betreffende Produktgruppe kein delegierter Rechtsakt auf der Grundlage von Art 16 VO (EU) 2017/1369 erlassen wurde oder ein delegierter Rechtsakt auf Basis der Vorgänger-RL der VO (RL 2010/30/EU) keine entsprechende Verpflichtung der Lieferanten und Händler vorsieht.

Sieht der delegierte Rechtsakt auf der Grundlage der RL 2010/30/EU nicht vor, in welcher Weise die Lieferanten und Händler einen solchen Hinweis vornehmen müssen, und ist für die betreffende Produktgruppe noch kein delegierter Rechtsakt auf der Grundlage von Art 16 VO (EU) 2017/1369 erlassen worden, müssen sie in ihrer visuell wahrnehmbaren Werbung und ihrem technischen Werbematerial auf die Energieeffizienzklasse dieses Produkts und das Spektrum der Effizienzklassen in gleicher Weise hinweisen wie auf dem Etikett der betreffenden Produktgruppe, sofern eine solche Gestaltung angesichts von Art, Größe und kommerziellen Erfordernissen der Werbung und des Werbematerials lesbar und sichtbar bleibt.

Ist eine solche Gestaltung nicht möglich, müssen sich die Lieferanten und Händler jedenfalls für eine äquivalente Gestaltung entscheiden, die den Anforderungen an die Information des Verbrauchers und den Erfordernissen der Lesbarkeit und Sichtbarkeit entspricht. Als Beispiel und unbeschadet anderer denkbarer Lösungen können sie die Energieeffizienzklasse des betreffenden Produkts und das Spektrum der Energieeffizienzklassen lesbar und sichtbar mittels einer Wendung angeben, die für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher leicht verständlich ist (wie etwa: „Die Energieeffizienzklasse dieses Modells/Produkts ist [einschlägiger Buchstabe] innerhalb eines Spektrums von [erster Buchstabe] bis [letzter Buchstabe]“), oder den Buchstaben der betreffenden Energieeffizienzklasse in einem Pfeil mit der Hintergrundfarbe des entsprechenden Buchstabens des Spektrums der Energieeffizienzklassen wiedergeben und neben diesem Pfeil den Umfang des Spektrums mittels einer Angabe oder eines äquivalenten Symbols präzisieren, die oder das für einen solchen Verbraucher leicht verständlich ist. Positionierung, Schriftart und Schriftgröße dieser Hinweise sind so zu wählen, dass sie lesbar und sichtbar sind und somit für den Verbraucher klar aus der betreffenden Werbung oder dem betreffenden Werbematerial hervorgehen. Falls sich die Lieferanten und Händler für das Pfeilsymbol entscheiden, können sie sich von der grafischen Gestaltung leiten lassen, die die Kommission in den delegierten Verordnungen nach Art 16 VO (EU) 2017/1369 für andere Produktgruppen gewählt hat.

EuGH 5. 10. 2023, C-761/22, Verband Wirtschaft im Wettbewerb

Zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 34660 vom 24.10.2023