Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der RdW erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
VO (EU) 2017/1001: Art 15
RL (EU) 2015/2436: Art 15
Der Inhaber einer Marke, der in einem Mitgliedstaat Waren (hier: Kohlendioxid-Flaschen) vertrieben hat, die mit dieser Marke versehen sind und mehrmals wiederverwendet und wiederbefüllt werden sollen, darf sich nach Art 15 Abs 2 VO (EU) 2017/1001 (UnionsmarkenVO) und Art 15 Abs 2 RL (EU) 2015/2436 (MarkenRL) dem weiteren Vertrieb dieser Waren in diesem Mitgliedstaat durch einen Wiederverkäufer nicht widersetzen, der sie wiederbefüllt und das die ursprüngliche Marke aufweisende Etikett durch eine andere Etikettierung ersetzt hat, wobei aber auf diesen Waren die ursprüngliche Marke sichtbar bleibt, sofern diese Neuetikettierung bei den Verbrauchern nicht den irrigen Eindruck hervorruft, dass zwischen dem Wiederverkäufer und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht. Diese Gefahr einer Verwechslung ist anhand der Angaben auf der Ware und auf ihrer Neuetikettierung sowie anhand der Vertriebspraktiken des betreffenden Wirtschaftszweigs und des Bekanntheitsgrades dieser Praktiken bei den Verbrauchern umfassend zu beurteilen.
EuGH 27. 10. 2022, C-197/21, Soda-Club (CO2) und SodaStream International
Zu einem finnischen Vorabentscheidungsersuchen.
Hinweis:
Auf den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits, der im Juni 2016 begann, sind teils die VO (EG) 207/2009 (aufgehoben durch VO (EU) 2017/1001) und die RL 2008/95/EG (aufgehoben durch RL (EU) 2015/2436) und teils die VO (EU) 2017/1001 und die RL (EU) 2015/2436 anwendbar. Da jedoch die Bestimmungen in ihrem Wortlaut im Wesentlichen übereinstimmen und die Antworten auf die Vorlagefragen wegen dieser Übereinstimmung die gleichen sind, hat der EuGH zur Beantwortung der Fragen allein auf Art 15 VO (EU) 2017/1001 und Art 15 RL (EU) 2015/2436 abgestellt.