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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
RL 2011/83/EU: Art 6
Bevor ein Verbraucher durch einen Fernabsatzvertrag oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, muss ihn der Unternehmer gem Art 6 Abs 1 Buchstabe c RL 2011/83/EU [über die Rechte der Verbraucher ...] (Verbraucherrechte-RL) in klarer und verständlicher Weise (ua) über die Anschrift des Ortes informieren, an dem der Unternehmer niedergelassen ist, sowie „gegebenenfalls über seine Telefonnummer“, Faxnummer und E-Mail-Adresse, damit der Verbraucher schnell Kontakt zu ihm aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren kann.
Verwendet der Unternehmer hinsichtlich der Information des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht die Muster-Widerrufsbelehrung in Anhang I Teil A RL 2011/83/EU und ist eine Telefonnummer des Unternehmers dergestalt auf der Website des Unternehmers zu finden, dass einem Durchschnittsverbraucher (dh einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher) suggeriert wird, dass der Unternehmer diese Telefonnummer für seine Kontakte mit Verbrauchern nutzt, ist diese Telefonnummer als „verfügbar“ (iSv Anhang I Teil A RL 2011/83/EU anzusehen und in der Widerrufsbelehrung anzugeben, damit der Verbraucher dem Unternehmer seine etwaige Entscheidung, vom Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, auf diesem Weg mitteilen kann.
EuGH 14. 5. 2020, C-266/19, EIS
Zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.