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EuGH: Fernabsatzvertrag – Hinweis auf Zahlungsverpflichtung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

RL 2011/83/EU: Art 8

Wenn ein auf elektronischem Wege geschlossener Fernabsatzvertrag den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, muss der Unternehmer den Verbraucher gem Art 8 Abs 2 Unterabs 1 RL 2011/83/EU (Verbraucherrechte-RL) klar, in hervorgehobener Weise und unmittelbar bevor dieser seine Bestellung tätigt, auf bestimmte Informationen nach Art 6 Abs 1 Verbraucherrechte-RL hinweisen (wesentliche Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, Gesamtpreis, Vertragslaufzeit etc).

Nach Art 8 Abs 2 Unterabs 2 Verbraucherrechte-RL muss der Unternehmer dafür sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Umfasst der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder einer ähnlichen Funktion, muss diese Schaltfläche oder entsprechende Funktion gemäß dieser Bestimmung gut lesbar ausschließlich mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist. Andernfalls ist der Verbraucher durch den Vertrag oder die Bestellung nicht gebunden. Diese Pflicht des Unternehmer, dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung die Zahlungsverpflichtung ausdrücklich bestätigt, findet auch dann Anwendung, wenn der Verbraucher erst nach der Erfüllung einer weiteren Bedingung verpflichtet ist, dem Unternehmer die entgeltliche Gegenleistung zu zahlen.

EuGH 30. 5. 2024, C-400/22, Conny

Zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.

Ausgangsfall

Conny ist eine GmbH für Inkassodienstleistungen, die Wohnungsmietern über ihre Webseite anbietet, als Zessionarin sämtliche Ansprüche dieser Mieter gegenüber deren Vermietern bei Überschreiten der maximalen Miethöhe geltend zu machen. Zum Abschluss eines solchen Vertrags auf der Webseite von Conny müssen die Mieter die AGB akzeptieren, in denen auf die Entgeltlichkeit des Vertrags hingewiesen wird, und dann auf eine Schaltfläche klicken, um zu bestellen. Die Gegenleistung besteht in einer Vergütung iH eines Drittels der ersparten Jahresmiete, falls die Bemühungen von Conny zur Geltendmachung ihrer Rechte erfolgreich waren, sowie – hinsichtlich der Mahnungschreiben an die Vermieter – iH der entsprechenden Vergütung für einen Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Da die Zahlungspflicht für den Mieter nicht schon aus der Bestellung über die Webseite erfolgt, sondern die Erfüllung weiterer Voraussetzungen erfordert (erfolgreiche Durchsetzung der Ansprüche des Mieters oder Absenden einer Mahnung an den Vermieter), ergab sich für das nationale Gericht die Vorlagefrage zur Auslegung von Art 8 Abs 2 Unterabs 2 Verbraucherrechte-RL.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 35508 vom 06.06.2024