News

EuGH: Flug – Nachweis bestätigte Buchung mittels Bordkarte

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

VO (EG) 261/2004: Art 2, Art 3

Im Ausgangsfall legten die betroffenen Fluggäste zum Nachweis ihrer Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Ausgleichsleistungen Kopien der Bordkarten für den verspäteten Flug vor. Der Pauschalreisevertrag war von einem dritten Unternehmen zugunsten dieser Fluggäste bei einem Reiseunternehmen abgeschlossen worden, das wiederum dem Luftfahrtunternehmen das Entgelt für die Durchführung der Flüge bezahlt hatte. Das Luftfahrtunternehmen verweigerte die Ausgleichszahlungen, weil die Fluggäste nicht nachgewiesen hätten, dass sie über eine „bestätigte Buchung“ verfügten, die gem Art 3 Abs 2 Buchst a VO (EG) 261/2004 (FluggastrechteVO) Voraussetzung für eine Ausgleichszahlung ist. Außerdem sei ihre Pauschalreise von dem dritten Unternehmen zu Vorzugsbedingungen bezahlt worden, so dass sie kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif iSv Art 3 Abs 3 FluggastrechteVO gereist seien, was den Ausgleichsanspruch ebenfalls ausschließe.

Dazu stellt der EuGH zunächst klar, dass zwar der Begriff „bestätigte Buchung“ in der FluggastrechteVO nicht definiert wird. Der Begriff „Buchung“ wird allerdings in Art 2 Buchst g FluggastrechteVO definiert als der „Umstand, dass der Fluggast über einen Flugschein oder einen anderen Beleg verfügt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde“. Eine Bordkarte kann einen solchen „anderen Beleg“ iSd Art 2 Buchst g FluggastrechteVO darstellen, aus dem hervorgeht, dass die Buchung vom Luftfahrtunternehmen oder vom Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde, so dass davon auszugehen ist, dass ein Fluggast, der über eine Bordkarte verfügt, eine „bestätigte Buchung“ iSd Art 3 Abs 2 Buchst a FluggastrechteVO für den betreffenden Flug hat, wenn kein besonderer, außergewöhnlicher Umstand nachgewiesen wird.

Für die Geltendmachung von Ansprüchen durch die betroffenen Fluggäste gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen ist es unerheblich, dass der Preis der Pauschalreise nicht von diesen Fluggästen, sondern von einem Dritten an das Reiseunternehmen gezahlt wurde, das seinerseits den Preis des Fluges zu marktüblichen Bedingungen an das ausführende Luftfahrtunternehmen gezahlt hat (wovon hier auszugehen ist). Um sich von seiner Verpflichtung zur Ausgleichszahlung an diese Fluggäste zu befreien, müsste das Luftfahrtunternehmen nach den im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten nachweisen, dass der Fluggast iSv Art 3 Abs 3 FluggastrechteVO kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif gereist ist, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Den Fluggästen die Beweislast aufzuerlegen, würde nicht nur dem Ziel eines hohen Schutzniveau für Fluggäste zuwiderlaufen würde, sondern wäre auch schwer umzusetzen. Bei einer Pauschalreise kennt der Fluggast den genauen Flugpreis idR nicht und hat auch nur begrenzte Möglichkeiten, zu beweisen, dass er den Preis dieses Fluges gezahlt hat.

EuGH 6. 3. 2025, C-20/24, Cymdek

Zu einem polnischen Vorabentscheidungsersuchen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 36511 vom 17.03.2025