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EuGH: Flugannullierung – Reisegutschein als Erstattung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

VO (EG) 261/2004: Art 7, Art 8

Mit Art 7 Abs 3 iVm Art 8 Abs 1 Buchst a VO (EG) 261/2004 (FluggastrechteVO) hat der Unionsgesetzgeber einen Rahmen für die Modalitäten der Erstattung der Flugscheinkosten bei Annullierung eines Fluges geschaffen. Dabei zeigt der Aufbau von Art 7 Abs 3 FluggastrechteVO, dass die Erstattung der Flugscheinkosten in erster Linie durch Zahlung eines Geldbetrags zu erfolgen hat. Demgegenüber stellt die Erstattung in Form von Reisegutscheinen eine subsidiäre Erstattungsmodalität dar, die nur mitschriftlichem Einverständnis des Fluggasts“ zulässig ist.

Im Fall der Annullierung eines Fluges durch das ausführende Luftfahrtunternehmen ist davon auszugehen, dass der Fluggast sein „schriftliches Einverständnis“ mit einer Erstattung der Flugscheinkosten in Form eines Reisegutscheins erteilt hat, wenn er auf der Website des Luftfahrtunternehmens ein Online-Formular ausgefüllt und darin diese Erstattungsmodalität unter Ausschluss der Auszahlung eines Geldbetrags gewählt hat, sofern er in der Lage war, eine zweckdienliche und informierte Wahl zu treffen und somit der Erstattung seiner Flugscheinkosten in Form eines Reisegutscheins anstelle eines Geldbetrags nach Aufklärung zuzustimmen; dies setzt voraus, dass das Luftfahrtunternehmen dem Fluggast in lauterer Weise klare und umfassende Informationen über die verschiedenen möglichen Erstattungsmodalitäten gegeben hat (Barzahlung, Überweisung, Reisegutscheine etc).

EuGH 21. 3. 2024, C-76/23, Cobult

Zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.

Ausgangsfall:

Das Luftfahrtunternehmen hält auf seiner Website ua für annullierte Flüge ein Verfahren zur Einleitung von Erstattungen bereit. Die Fluggäste haben dabei die Wahl zwischen einer sofortigen Erstattung in Form eines Reisegutscheins, wenn sie ein Online-Formular ausfüllen, und anderen Formen der Erstattung, zB durch einen Geldbetrag, die aber voraussetzen, dass die Fluggäste zuvor mit dem „Contact-Center“ des Luftfahrtunternehmens Kontakt aufgenommen haben, damit es den Sachverhalt prüfen kann.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 35225 vom 26.03.2024