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VO (EG) 261/2004: Art 2, Art 4, Art 7, Art 13
Ein Fluggast, der im Rahmen einer Pauschalreise eine bestätigte Buchung für einen (Charter-)Flug hatte, kann vom ausführenden Luftfahrtunternehmen die Ausgleichsleistung iSv Art 7 Abs 1 VO (EG) 261/2004 (FluggastrechteVO) verlangen, wenn der Reiseveranstalter dem Fluggast – ohne zuvor das Luftfahrtunternehmen hierüber zu informieren – mitgeteilt hat, dass der ursprünglich vorgesehene Flug nicht durchgeführt werde, obwohl dieser wie vorgesehen stattfand.
Dieses Luftfahrtunternehmen kann jedoch die Möglichkeit haben, gegen den Reiseveranstalter Regressansprüche gem Art 13 FluggastrechteVO zu erheben. Ein solcher Regress kann daher die finanzielle Belastung dieses Beförderungsunternehmens aus dieser Verpflichtung mildern oder sogar beseitigen.
EuGH 17. 10. 2024, C-650/23 und C-705/23, Hembesler