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RL 93/13/EWG: Art 3
VO (EG) 1215/2012: Art 25
Im vorliegenden Fall hat ein Fluggast (Verbraucher) seine Forderung auf Ausgleichsleistung gegen eine Fluggesellschaft wegen eines annullierten oder verspäteten Fluges an eine Inkassogesellschaft abgetreten und die Fluggesellschaft stützt sich auf eine Gerichtsstandsklausel im Beförderungsvertrag zwischen ihr und dem Fluggast, um die Zuständigkeit des Gerichts für die Klage der Inkassogesellschaft auf Ausgleichsleistung in Abrede zu stellen (nach der Gerichtsstandsklausel ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts am Sitz der Fluggesellschaft).
Da eine Gerichtsstandsklausel in einem Vertrag ihre Wirkung grds nur im Verhältnis zwischen den Parteien des Vertrags entfaltet, die dem Abschluss dieses Vertrags zugestimmt haben, kann sich die Fluggesellschaft grds nicht auf die Gerichtsstandsklausel stützen.
Sollte die Inkassogesellschaft jedoch in alle Rechte und Pflichten der ursprünglichen Vertragspartei eingetreten sein – was nach den Rechtsvorschriften des Staates zu beurteilen ist, dessen Gerichte in der Gerichtsstandsklausel bestimmt sind -, kommt die Gerichtsstandsklausel zwar grds zur Anwendung, die Inkassogesellschaft kann dagegen jedoch die Missbräuchlichkeit der Klausel iSv Art 3 Abs 1 RL 93/13/EWG [über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen] (KlauselRL) einwenden. Auch bei Prüfung der Wirksamkeit der Gerichtsstandsklausel hat das Gericht das Recht des Staates anzuwenden, dessen Gerichte in der Klausel bestimmt sind.
EuGH 18. 11. 2020, C-519/19, DelayFix
Zu einem polnischen Vorabentscheidungsersuchen.