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VO (EG) 261/2004: Art 5, Art 7
Bei einem Mangel an Personal des Flughafenbetreibers, der für die Gepäckverladung in die Flugzeuge verantwortlich ist, kann es sich um einen „außergewöhnlichen Umstand“ iSd Art 5 Abs 3 VO (EG) 261/2004 (FluggastrechteVO) handeln. Das Luftfahrtunternehmen, dessen Flug aufgrund eines solchen außergewöhnlichen Umstands eine große Verspätung hatte, muss jedoch zur Befreiung von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste gem Art 7 FluggastrechteVO nachweisen, dass sich dieser Umstand auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, und dass es gegen dessen Folgen die der Situation angemessenen Vorbeugungsmaßnahmen ergriffen hat.
EuGH 16. 5. 2024, C-405/23, Touristic Aviation Services
Zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.