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VO (EG) 261/2004: Art 5, Art 7
Keinen Ausgleichsanspruch iSd Art 5 Abs 1 und Art 7 Abs 1 VO (EG) 261/2004 (FluggastrechteVO) kann ein Fluggast haben, der wegen drohender großer Verspätung des Fluges, für den er über eine bestätigte Buchung verfügt, oder wegen hinreichender Anhaltspunkte für eine solche Verspätung selbst einen Ersatzflug gebucht hat und das Endziel mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit des ersten Fluges erreicht hat. Im Fall der Annullierung eines Fluges oder einer großen Verspätung eines Fluges bei der Ankunft an seinem Endziel ist der Ausgleichsanspruch nach Art 7 Abs 1 FluggastrechteVO nämlich untrennbar mit dem Vorliegen dieses Zeitverlusts von drei Stunden oder mehr verbunden, der in einem solchen Fall nicht vorliegt.
Die FluggastrechteVO zielt gem ihrem zweiten Erwägungsgrund darauf ab, Ärgernissen und „großen Unannehmlichkeiten“ der Fluggäste bei einer Beförderung im Luftverkehr abzuhelfen. Zwar kann der Umstand, dass ein Fluggast selbst einen Ersatzflug gefunden hat, dem betreffenden Fluggast eine Unannehmlichkeit verursachen, doch kann eine solche Unannehmlichkeit nicht als „groß“ iS dieser VO angesehen werden, wenn der Fluggast sein Endziel mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreicht.
EuGH 25. 1. 2024, C-54/23, Laudamotion und Ryanair
Zu einem deutschen Vorabentsscheidungsersuchen.