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MwStSystRL: Art 9, 179, 183, 252, 267
UStG 1994: § 21
Abstract
Der EuGH hatte zu prüfen, ob ein Steuerpflichtiger aufgrund der Beendigung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit seinen Vorsteuerüberschuss verlieren kann. Nationale Bestimmungen dürfen die Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität nicht unverhältnismäßig einschränken. Da eine Erstattungsfrist von vier Jahren bestand, sah der EuGH keine unzumutbare Einschränkung. Diese Prüfung obliegt aber abschließend dem nationalen Gericht.
EuGH 5. 12. 2024, C‑680/23, Modexel
Sachverhalt
Modexel erklärte mit 28. 2. 2015 die Aufgabe der wirtschaftlichen Tätigkeit und meldete ein Mehrwertsteuerguthaben von 12.456,20 €. Am 10. 5. 2016 nahm Modexel die wirtschaftliche Tätigkeit wieder auf und brachte das Mehrwertsteuerguthaben zum Abzug.
Die portugiesische Steuerverwaltung lehnte einen Vorsteuerabzug ab, da eine Erstattung innerhalb von 12 Monaten beantragt werden müsste. Dagegen erhob Modexel Beschwerde beim zuständigen Verwaltungs- und Finanzgericht Funchal. Das Gericht legte dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor.
Entscheidung des EuGH
Der EuGH formulierte die Vorlagefragen gem Art 267 AEUV in folgende Frage um:
Steht Art 183 MwStSystRL einer nationalen Regelung entgegen, die einen Steuerpflichtigen (idF StPfl), der seine wirtschaftliche Tätigkeit beendet hat, und daher den Vorsteuerüberschuss nicht in den nachfolgenden Zeitraum vortragen kann und die Rückerstattung ausschließlich davon abhängt, dass innerhalb von 12 Monaten ab der Beendigung der Tätigkeit ein Erstattungsantrag gestellt wird?
Gem Art 179 MwStSystRL kann der StPfl den Vorsteuerabzug geltend machen, indem er die MwSt, die er für diesen Zeitraum schuldet, um den Vorsteuerbetrag reduziert. Mitgliedstaaten können gem Art 183 MwStSystRL den Vorsteuerbetrag, der die geschuldete MwSt übersteigt, auf den folgenden Zeitraum vortragen oder erstatten lassen. Der Begriff „folgender Zeitraum“ bezieht sich laut schriftlicher Erklärung der Kommission nur auf den unmittelbar anschließenden Zeitraum. Die Dauer des Zeitraumes bestimmen die MS gem Art 252 MwStSystRL eigenständig.
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist die Eigenschaft als StPfl iSd Art 9 MwStSystRL, die eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit erfordert. Mit Beendigung der Tätigkeit erlischt die Steuerpflicht und dies führt zu einem Verlust der Kontinuität der Steuerzeiträume. Dadurch kann der Vorsteuerbetrag nicht mehr vorgetragen werden, da kein „folgender Zeitraum“ existiert.
Im Ausgangssachverhalt hat die Beendigung der wirtschaftlichen Tätigkeit von Modexel zur Folge, dass das Unternehmen nicht mehr StPfl iSd MwStSystRL war. Daher konnte Modexel den Überschuss nicht vortragen, weil zwischen der Beendigung der Tätigkeit (Februar 2015) und der Wiederaufnahme (Mai 2016) keine Kontinuität bestanden hat.
Art 183 Abs 1 MwStSystRL gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit den Vorsteuerüberschuss entweder auf einen folgenden Zeitraum zu übertragen oder unter gewissen Voraussetzungen erstatten zu lassen. Die portugiesische Regelung kombiniert beide Möglichkeiten und erlaubt eine Erstattung 12 Monate ab Entstehung des Überschusses, wenn ein StPfl seine wirtschaftliche Tätigkeit aufgibt.
Laut EuGH dürfen Erstattung und Vortrag einander nicht ausschließen (mVa EuGH 12. 5. 2011, C-107/10, Enel Maritsa Iztok 3, Rn 47) und nationale Bestimmungen dürfen das Prinzip der steuerlichen Neutralität nicht beeinträchtigen (mVa EuGH 12. 5. 2021, C‑844/19, technoRent International u.a., Rn 37, mwN). Zudem müssen sie den Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität entsprechen (mVa EuGH 10. 2. 2022, C‑487/20, Philips Orăştie, Rn 24).
Die Vereinbarkeitsprüfung der nationalen Regelungen mit diesen beiden Grundsätzen obliegt den nationalen Gerichten. Der EuGH hegt in Bezug auf den Äquivalenzgrundsatz keine Bedenken.
Jedoch ist vom nationalen Gericht zum Effektivitätsgrundsatz festzustellen, welche Frist für die Erstattung für Modexel anwendbar ist. Die portugiesische Regierung hat bekannt gegeben, dass eine Frist von vier Jahren anwendbar sei. Diese Frist stellt für den EuGH keine unzumutbare Einschränkung dar. Aus den Feststellungen geht weiters nicht hervor, ob Modexel binnen 12 Monaten einen Erstattungsantrag gestellt hat oder inwiefern Modexel auf Schwierigkeiten gestoßen ist.
Daher kommt der EuGH zum Schluss, dass Modexel die Ausübung ihres Rechts nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wurde.
Conclusio
In der österreichischen Umsatzsteuer wird gem § 21 UStG ein Vorsteuerüberschuss am Abgabenkonto des StPfl gutgeschrieben. Das Guthaben kann zur Tilgung anderer offener Steuerschulden verwendet werden oder an den StPfl direkt ausgezahlt werden (Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz: Kommentar6 [2024] § 21 Rz 34). Die Auszahlungsmodalitäten einer Steuergutschrift in Österreich richten sich nach §§ 214, 215 und 239 BAO (Ruppe/Achatz, UStG6 § 21 Rz 35). Der StPfl kann gem § 239 Abs 1 BAO einen Antrag auf Rückzahlung des Guthabens stellen. Gem § 239 Abs 2 BAO kann die Abgabenbehörde die Rückzahlung insoweit begrenzen, als der Vorsteuerüberschuss die in den nächsten drei Monaten fälligen Abgabenschuldigkeiten übersteigt. Daraus folgt, dass eine juristische Person, die nur ihre wirtschaftliche Tätigkeit (vorübergehend) aufgibt, weiterhin den Vorsteuerüberschuss auszahlen lassen kann. Falls eine juristische Person bereits liquidiert wurde, ist der Vorsteuerüberschuss im Rahmen einer Nachtragsliquidation iSd § 93 Abs 5 GmbHG zu verteilen.