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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
VO (EG) 261/2004: Art 5, Art 7 bis 9
Die betroffenen Personen des Ausgangsverfahrens befanden sich auf Mauritius im Urlaub, als ihr Rückflug wegen des Ausbruchs von Covid-19 gestrichen wurde. Sie mussten daher einen „Repatriierungsflug“ nehmen, den ihr Herkunftsmitgliedstaat organisiert hatte (hier: Österreich) und für den sie einen Unkostenbeitrag an den Staat zu entrichten hatten. Gestützt auf Art 8 Abs 1 VO (EG) 261/2004 (FluggastrechteVO) machen die betroffenen Reisenden im Ausgangsverfahren geltend, dass es sich bei dem Repatriierungsflug um eine „anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen“ gehandelt habe, die die Fluggesellschaft unentgeltlich hätte anbieten müssen.
Nach Ansicht des Generalanwalts wird ein Repatriierungsflug vom Staat in Ausübung seiner hoheitlichen Tätigkeiten durchgeführt und ist nicht als derartige „anderweitige Beförderung“ iSv Art 8 Abs 1 FluggastrechteVO anzusehen, die das Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung eines Fluges anbieten muss. Art 8 Abs 1 FluggastrechteVO bietet somit keine Grundlage für einen Anspruch der Reisenden gegen das Luftfahrtunternehmen auf Erstattung des Unkostenbeitrags für den Repatriierungsflugs.
Dies bedeutet nach Ansicht des Generalanwalts jedoch nicht, dass die Reisenden in Bezug auf ihre Ansprüche ungeschützt blieben: Auch bei außergewöhnlichen Umständen sind die Luftfahrtunternehmen nicht von ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Unterstützung und Betreuung von Fluggästen freigestellt. Die Art 5 und 7 bis 9 FluggastrechteVO verpflichten das Luftfahrtunternehmen daher, gegebenenfalls Ausgleich für den Schaden zu leisten, der dem Fluggast dadurch entstanden ist, dass das Luftfahrtunternehmen ihn nicht über die Annullierung des Fluges und seine Rechte informiert hat (wie hier). Weiters hat es dem Fluggast den vollen Preis des Flugscheins für den nicht zurückgelegten Reiseabschnitt zu erstatten. Diese Verpflichtung unterliegt nicht nur keiner Bedingung und keiner Ausnahme (im Gegensatz zu Ausgleichsleistungen), sondern gilt auch – wie in Art 8 Abs 2 FluggastrechteVO ausdrücklich festgestellt – für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind (wie hier).
Schlussanträge des Generalanwalts 2. 3. 2023, C-49/22, Austrian Airlines (Vol de rapatriement)
Zu einem Vorabentscheidungsersuchen des LG Korneuburg.