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DSGVO: Art 12, Art 15
Nach Art 15 Abs 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und ua (Buchstabe c) „die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insb bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen“. Dieses Auskunftsrecht gem Art 15 Abs 1 Buchst c DSGVO ist grds notwendigerweise auf die Angabe der konkreten Empfänger der offengelegten Daten zu erstrecken und kann nur dann auf die Angabe von Kategorien von Empfängern beschränkt werden, wenn es aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist, die konkreten Empfänger der Daten zu bestimmen, oder wenn der Verantwortliche nachweist, dass die Anträge der betroffenen Person iSv Art 12 Abs 5 DSGVO offensichtlich unbegründet oder exzessiv sind.
Schlussanträge des Generalanwalts 9. 6. 2022, C-154/21, Österreichische Post (Informations relatives aux destinataires de données personnelles)
Zum Vorabentscheidungsersuchen OGH 18. 2. 2021, 6 Ob 159/20f, RdW 2021/289.