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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
VO (EG) 261/2004: Art 5, Art 8
Durch die E in der Rs Harms, C-601/17 (= RdW 2018/455), ist klargestellt, dass die Vermittlungsprovision grds Teil der Erstattungsleistung nach Art 8 Abs 1 lit a FluggastrechteVO ist. Unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten eröffnet aber die vom EuGH vorgegebene Voraussetzung, dass die Provision nicht „ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt“ wurde (Rz 20). Fraglich ist insb, wie konkret das Luftfahrtunternehmen über die Provision dem Grunde und allenfalls auch der Höhe nach informiert gewesen sein muss und wer die Beweislast für das Wissen bzw Nichtwissen des Luftfahrtunternehmens trägt. In diesen Punkten haben Gerichte der Mitgliedstaaten das EuGH-Urteil unterschiedlich ausgelegt, weshalb der OGH ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet hat, um zukünftig eine einheitliche Anwendung der EuGH-E zu gewährleisten. Der Generalanwalt schlägt dem EuGH folgende Anworten auf die Fragen des OGH vor:
Der Preis des Flugscheins, der zur Ermittlung des Erstattungsbetrags im Fall einer Flugannullierung heranzuziehen ist, schließt auch die Differenz zwischen dem vom Fluggast gezahlten und dem vom Luftfahrtunternehmen erhaltenen Betrag in Höhe der Provision eines als Vermittler zwischen ihnen tätig gewordenen Unternehmens ein, ohne dass das Luftfahrtunternehmen die genaue Höhe dieser Provision kennen muss.
Um von der Verpflichtung zur Erstattung der angeführten Provision befreit zu werden, muss das Luftfahrtunternehmen nachweisen, dass ihm das Wissen von der Erhebung der Provision bei der Ausübung der Tätigkeiten des Vermittlers fehlte und dass es diese nicht gebilligt hat. Das Luftfahrtunternehmen kommt seiner Beweislast bereits dadurch nach, dass es alle relevanten Begleitumstände plausibel darlegt.
Schlussanträge des Generalanwalts 19. 6. 2025, C-45/24, Verein für Konsumenteninformation (Commission prélevée par un intermédiaire)
Zum Vorabentscheidungsersuchen OGH 13. 12. 2023, 8 Ob 111/23s, RdW 2024/122.