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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
VO (EG) 549/2004: Art 2
VO (EG) 550/2004: Art 8
Nach Ansicht der Generalanwältin ist Art 8 VO (EG) 550/2004 [über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum (FlugsicherungsdiensteVO)] iVm Art 2 Nr 4 VO (EG) 549/2004 [zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“)] keine geeignete Grundlage für eine Staatshaftungsklage eines Luftraumnutzers, gerichtet auf den Ersatz eines Vermögensschadens, der ihm aufgrund einer Pflichtverletzung eines Flugsicherungsdienstleisters entstanden ist. Eine solche Klage kann allenfalls auf nationale Bestimmungen gestützt werden, die der Umsetzung dieser unionsrechtlichen Vorschriften dienen. Es obliegt den nationalen Gerichten, diese nationalen Bestimmungen unter Beachtung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Effektivität auszulegen.
Die Vorschriften in Art 8 FlugsicherungsdiensteVO iVm Art 2 Nr 4 Rahmenverordnung sind nicht drittschützend. Daher können sie für sich genommen keine Grundlage eines Staatshaftungsanspruchs der Luftfahrtunternehmen sein.
Schlussanträge der Generalanwältin 4. 9. 2025, C-408/24, Austrian Airlines
Zum Vorabentscheidungsersuchen OGH 27. 5. 2024, 1 Ob 118/23v, Rechtsnews 35555.