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RL 2004/48/EG: Art 8
Für die Zwecke eines Antrags auf Auskunft (über Ursprung und Vertriebswege der inkriminierten Waren oder Dienstleistungen) gem Art 8 RL 2004/48/EG [zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums] (EnforcementRL; SchutzRL) muss der Kl alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel vorlegen, die das Gericht in die Lage versetzen, sich mit ausreichender Sicherheit davon zu überzeugen, dass er Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums ist, indem er Beweise vorlegt, die im Hinblick auf die Natur dieses Rechts und etwaige besondere Formalitäten geeignet sind.
Nach dem Wortlaut von Art 8 Abs 1 EnforcementRL muss der Kl nicht nachweisen, dass er Inhaber des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums ist. Da in Art 4 Buchst a EnforcementRL jedoch von den „Inhabern der Rechte des geistigen Eigentums“ die Rede ist, könnte diese Bestimmung dahin verstanden werden, dass der Kl im Rahmen der Anwendung von Art 8 EnforcementRL tatsächlich nachweisen muss, dass er der Inhaber des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums ist. Aus der Rsp des EuGH geht jedoch klar hervor, dass zwischen der Funktion eines Antrags auf Auskunft nach Art 8 EnforcementRL und der einer Klage auf Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu unterscheiden ist. Der Antrag auf Auskunft hat einen anderen Zweck; gälten für diesen Antrag dieselben Beweisanforderungen, verlöre das gesonderte Verfahren des Art 8 Abs 1 EnforcementRL einen großen Teil seines praktischen Nutzens. Um zu klären, ob die vorgelegten Beweise im Rahmen des Verfahrens zur Einholung von Auskünften gem Art 8 EnforcementRL ausreichend sind, sind außerdem die Natur des geltend gemachten Rechts des geistigen Eigentums und die etwaigen besonderen Formalitäten zu berücksichtigen, von denen die Inhaberschaft dieses Rechts abhängt.
Im Ausgangsverfahren beruft sich die Kl auf ihr Urheberrecht (an Bildern in einfacher grafischer Gestaltung, die aus einer begrenzten Zahl von Farben, geometrischen Figuren und kurzen Sätzen bestehen wie „Mein Haus. Meine Regeln.“). Diesbezüglich verweist der EuGH auf den 19. Erwägungsgrund der EnforcementRL, worin betont wird, dass das Urheberrecht ab dem Zeitpunkt der Werkschöpfung besteht und nicht förmlich eingetragen werden muss.
EuGH 27. 4. 2023, C-628/21, Castorama Polska und Knor
Zu einem polnischen Vorabentscheidungsersuchen.