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RL 2008/48/EG: Art 3
Der Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ in Art 3 Buchst g der RL 2008/48/EG (VerbraucherkreditRL) umfasst auch die Kosten für eine etwaige Verlängerung des Kredits, sofern
- | in den Klauseln und Bedingungen des Kreditvertrags bereits die konkreten und genauen Bestimmungen über eine etwaige Verlängerung des Kredits enthalten sind (einschließlich der Dauer dieser Verlängerung) und |
- | diese Kosten dem Kreditgeber bekannt sind. |
EuGH 16. 7. 2020, C-686/19, Soho Group
Ausgangsfall
Zu einem lettischen Vorabentscheidungsersuchen.
Soho Group ist ein Kreditinstitut, das auf die Vergabe von Kleinkrediten mit kurzer Laufzeit über das Internet spezialisiert ist. Die Geschäftspraxis dieses Unternehmens besteht darin, Verbrauchern gegenüber Kreditdienstleistungen in Form von Krediten iHv 70 € bis 425 € mit einer Laufzeit von 30 Tagen bis zwölf Monaten zu erbringen.
Bei einer Untersuchung auf der Website der Gesellschaft stellte die lettische Verbraucherschutzbehörde fest, dass Soho Group Kreditverträge anbot, die eine Klausel mit der Überschrift „Verlängerung der Laufzeit des Kredits“ enthielten. Nach dieser Klausel konnte der Kreditnehmer eine Verlängerung der Laufzeit des Kredits beantragen, indem er per Überweisung auf das Konto des Kreditgebers eine Verlängerungsgebühr zahlte, die von der Höhe und der Laufzeit des Kredits abhing. Nach Erhalt der Zahlung würde der Kreditgeber eine Mitteilung übersenden, in der die Verlängerung der in den besonderen Geschäftsbedingungen des Kreditvertrags oder im Zahlungsplan angegebenen Laufzeit bestätigt würde, oder die Gewährung der Verlängerung ablehnen, ohne dass dies begründet zu werden brauchte.
Die Verbraucherschutzbehörde stellte bei ihrer Untersuchung fest, dass die Kosten des Verbraucherkreditvertrags der Soho Group nicht verhältnismäßig seien und nicht den lauteren Geschäftspraktiken nach dem lettischen Verbraucherschutzgesetz entsprächen. Die Kosten für die Verlängerung des Kredits müssten hierfür nämlich zu den Gesamtkosten des Kredits hinzugerechnet werden, weil die Bestimmungen über die Kreditverlängerung bereits Teil der Klauseln und Bedingungen des Kreditvertrags seien.
Entscheidung
Als Argumente für die Berücksichtigung der Verlängerungskosten bei den Gesamtkosten des Kredits nennt der EuGH va:
- | den Wortlaut von Art 3 Buchst g VerbraucherkreditRL und das weite Verständnis des Begriffs „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“; |
- | den Umstand, dass dieser Begriff sowohl die Gewährung als auch die Verwendung des Kredits erfasst; |
- | den Zusammenhang zwischen den Begriffen „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“, „Gesamtkreditbetrag“ und „vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag“ sowie |
- | das Ziel der VerbraucherkreditRL und die Notwendigkeit, ihre praktische Wirksamkeit zu wahren. |
Dem Argument des Kreditgebers, wonach die Verlängerung des Kreditvertrags eine Lösung sei, die einer etwaigen Nichterfüllung des Vertrags vorzuziehen sei, hält der EuGH va entgegen, dass der Kreditgeber nicht verantwortungslos in der Kreditvergabe tätig werden oder ohne vorherige Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers Kredite vergeben darf: Gemäß Art 8 Abs 1 VerbraucherkreditRL im Licht ihrer Erwägungsgründe 26 und 28 muss der Kreditgeber vor dem Abschluss eines Kreditvertrags die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers bewerten. Diese Verpflichtung soll nach dem 26. Erwägungsgrund der RL dafür sorgen, dass der Kreditgeber verantwortungsvoll handelt, und verhindern, dass er Verbrauchern, die nicht kreditwürdig sind, einen Kredit gewährt (vgl in diesem Sinne EuGH 5. 3. 2020, C-679/18, Rechtsnews 28757).
Der EuGH hat für Recht erkannt:
Der Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ in Art 3 Buchst g der RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 4. 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der RL 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass er die Kosten für eine etwaige Verlängerung des Kredits umfasst, sofern zum einen die konkreten und genauen Bestimmungen über eine etwaige Verlängerung des Kredits, einschließlich der Dauer dieser Verlängerung, Teil der zwischen dem Kreditnehmer und dem Kreditgeber vereinbarten Klauseln und Bedingungen des Kreditvertrags sind und zum anderen diese Kosten dem Kreditgeber bekannt sind.