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AEUV: Art 101 AEUV
Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und daher verboten sind nach Art 101 Abs 1 AEUV alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken.
Verfahrensgegenständlich ist eine Vereinbarung, die eine Beschränkung der Gewährleistung für Kraftfahrzeuge vorsieht: Die Fahrzeughalter werden verpflichtet/veranlasst, die Instandsetzung und Wartung ihres Fahrzeugs nur durch zugelassene Vertreter des Kraftfahrzeugherstellers durchführen zu lassen und bei der regelmäßigen Wartung Originalteile des Kraftfahrzeugherstellers zu verwenden, damit die Gewährleistungspflicht für das Kraftfahrzeug bestehen bleibt. Bei der Prüfung, ob eine solche Vereinbarung als bewirkte Wettbewerbsbeschränkung iSd Art 101 Abs 1 AEUV eingestuft werden kann, muss die Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats nicht das Vorliegen konkreter und tatsächlicher wettbewerbsbeschränkender Wirkungen nachweisen. Es genügt, dass die Behörde potenzielle wettbewerbsbeschränkende Wirkungen nachweist, sofern diese hinreichend spürbar sind.
EuGH 5. 12. 2024, C-606/23, Tallinna Kaubamaja Grupp und KIA Auto
Zu einem lettischen Vorabentscheidungsersuchen.