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Mit dem angefochtenen Urteil (T-612/17) hielt das EuG die Geldbuße in voller Höhe aufrecht, die im Juni 2017 von der Kommission (C(2017) 4444) gegen Google, eine 100%ige Tochtergesellschaft von Alphabet, verhängt worden war (mehr als 2,4 Mrd Euro, davon ca 523,5 Mio Euro gesamtschuldnerisch mit Alphabet), weil das Unternehmen seine beherrschende Stellung auf mehreren nationalen Märkten für Online-Suchdienste missbraucht habe, indem es den eigenen Preisvergleichsdienst gegenüber denjenigen der Wettbewerber begünstigt habe. Die Kommission hatte dabei nicht die verschiedenen von Google verwendeten Relevanzkriterien (Auswahlkriterien) als solche beanstandet, sondern den Umstand, dass Google auf ihren eigenen Preisvergleichsdienst und auf die konkurrierenden Preisvergleichsdienste nicht dieselben Kriterien angewandt habe, die für die Positionierung und Präsentation maßgeblich sind.
Die Rechtsmittelführerinnen machten in der Folge in ihrem Rechtsmittel ua geltend, dass kein Verhalten festgestellt worden sei, das vom Leistungswettbewerb abweiche. Das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Kommission nicht habe prüfen müssen, ob das Verhalten geeignet gewesen sei, ebenso leistungsfähige Wettbewerber zu verdrängen.
Der EuGH hat dieses Rechtsmittel zurückgewiesen. In seiner Begründung hielt der EuGH ua fest, dass zwar nicht generell davon ausgegangen werden kann, dass ein beherrschendes Unternehmen, das seine Waren oder Dienstleistungen günstiger behandelt als diejenigen seiner Wettbewerber, unabhängig von den Umständen des Einzelfalls ein vom Leistungswettbewerb abweichendes Verhalten an den Tag legt. Im vorliegenden Fall habe das EuG aber zu Recht festgestellt, dass das Verhalten von Google mit seinen beiden Komponenten, dh der Hervorhebung der eigenen Ergebnisse und der Herabstufung der Ergebnisse der konkurrierenden Betreiber, in Anbetracht der Merkmale des vorgelagerten Markts und der festgestellten spezifischen Umstände diskriminierend sei und nicht dem Leistungswettbewerb entspreche.
Das EuG habe zu Recht ausgeführt, dass es der Kommission in Anbetracht der spezifischen Marktbedingungen nicht möglich gewesen wäre, objektive und zuverlässige Ergebnisse in Bezug auf die Leistungsfähigkeit der Wettbewerber von Google zu erzielen; diese Feststellung ist von den Rechtsmittelführerinnen, die sich auf grundsätzliche Behauptungen beschränken, nicht entkräftet worden.
EuGH 10. 9. 2024, C-48/22 P, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping)