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RL 86/653/EWG: Art 17
Steht der Handelsvertreter weiterhin denselben Kunden für dieselben Produkte aber für Rechnung eines anderen Unternehmers zur Verfügung, würde die Zahlung eines Ausgleichs gem Art 17 Abs 2 Buchst a RL 86/653/EWG (HandelsvertreterRL) nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht der Billigkeit entsprechen, weil ja der Vertreter seinen Kundenstock nicht verliert und damit der spezifische Schaden nicht vorliegt, der ausgeglichen werden soll. Der Ausgleich kann keine Schäden abdecken, die nicht unmittelbar mit dem Verlust von Kundschaft beim Handelsvertreter zusammenhängen. Auch im vorliegenden Fall erleidet der Untervertreter keine negativen Folgen, wenn der Handelsvertretervertrag mit dem Hauptvertreter endet und der Untervertreter seine Tätigkeiten als Handelsvertreter gegenüber denselben Kunden und für dieselben Produkte im Rahmen einer unmittelbaren Beziehung zum Unternehmer fortsetzt, und zwar anstelle des Hauptvertreters, der ihn zuvor eingestellt hatte. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, die Billigkeit der Zahlung der Ausgleichsabfindung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
Zusammengefasst gilt: Die Ausgleichsabfindung, die der Unternehmer dem Hauptvertreter in dem Umfang gezahlt hat, in dem der Untervertreter Kundschaft geworben hat, kann für den Hauptvertreter einen erheblichen Vorteil darstellen. Die Zahlung einer Ausgleichsabfindung an den Untervertreter kann jedoch als unbillig iSd Art 17 Abs 2 Buchst a HandelsvertreterRL angesehen werden, wenn dieser seine Tätigkeiten als Handelsvertreter gegenüber denselben Kunden und für dieselben Produkte im Rahmen einer unmittelbaren Beziehung zum Hauptunternehmer fortsetzt, und zwar anstelle des Hauptvertreters, der ihn zuvor eingestellt hatte.
EuGH 13. 10. 2022, C-593/21, Herios
Zu einem belgischen Vorabentscheidungsersuchen.