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RL 86/653/EWG: Art 1
Art 1 Abs 2 RL 86/653/EWG [zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbstständigen Handelsvertreter] (HandelsvertreterRL) definiert für deren Zwecke den Handelsvertreter als einen selbstständigen Gewerbetreibenden, der ständig damit betraut ist, für eine andere Person (Unternehmer) den Verkauf oder den Ankauf von Waren zu vermitteln („négocier“) oder diese Geschäfte im Namen und für Rechnung des Unternehmers abzuschließen. Um als Handelsvertreter iSd Art 1 Abs 2 RL 86/653/EWG eingestuft zu werden, muss eine Person, die Waren für Rechnung des Unternehmers verkauft, nicht notwendigerweise über die Möglichkeit verfügen, die Preise der Waren zu ändern.
EuGH 4. 6. 2020, C-828/18, Trendsetteuse
Zu einem französischen Vorabentscheidungsersuchen.