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Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind nach Art 101 Abs 1 AEUV alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken.
Ein vertiefter monatlicher Informationsaustausch auf Gegenseitigkeitsbasis zwischen konkurrierenden Kreditinstituten auf Märkten mit starker Konzentration und Zutrittsschranken, der sich auf die Bedingungen für Geschäfte auf diesen Märkten – insb die aktuellen und künftigen Kreditaufschläge und Risikoparameter – bezieht sowie auf die individualisierten Produktionszahlen der Teilnehmer an diesem Austausch, ist zumindest dann als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung einzustufen, wenn es sich bei den auf diese Weise ausgetauschten Kreditaufschlägen um diejenigen handelt, die diese Institute künftig anwenden wollen.
EuGH 29. 7. 2024, C-298/22, Banco BPN/ BIC Português ua
Zu einem portugiesischen Vorabentscheidungsersuchen.