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RL 2011/83/EU: Art 2, Art 6, Art 8
1. Ein „Unternehmer“ iSd Art 2 Nr 2 RL 2011/83/EU (Verbraucherrechte-RL) ist nicht nur eine natürliche oder juristische Person, die bei Verträgen iSd RL zu Zwecken tätig wird, die ihrer eigenen gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, sondern auch eine natürliche oder juristische Person, die als Vermittler im Namen oder Auftrag eines solchen Unternehmers handelt, wobei der Vermittler und der Hauptunternehmer beide als „Unternehmer“ iS dieser Bestimmung eingestuft werden können, ohne dass dafür eine doppelte Dienstleistung vorliegen muss.
2. Nach Art 6 Abs 1 Verbraucherrechte-RL hat der Unternehmer dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags in klarer und verständlicher Weise eine Reihe von Informationen zur Verfügung zu stellen. Dazu zählen seine Identität und seine Kontaktdaten sowie gegebenenfalls die Identität und die Kontaktdaten des Unternehmers, für den er handelt, aber auch der Preis der betreffenden Waren oder Dienstleistungen und Informationen über das Bestehen des Widerrufsrechts des Verbrauchers und das entsprechende Verfahren. Diese Informationen können dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags auch nur im Wege der allgemeinen Regeln für die Dienstleistungserbringung auf der Website des Vermittlers zur Verfügung gestellt werden, denen der Verbraucher durch das Ankreuzen des entsprechenden Kästchens aktiv zustimmt, sofern ihm diese Informationen in klarer und verständlicher Weise zur Kenntnis gebracht werden. Eine solche Art und Weise der Informationserteilung ersetzt allerdings nicht die Übermittlung der Vertragsbestätigung an den Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger iSv Art 8 Abs 7 Verbraucherrechte-RL, wobei dieser Umstand dem nicht entgegensteht, dass diese Informationen fester Bestandteil des Fernabsatzvertrags oder des außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags sind.
EuGH 24. 2. 2022, C-536/20, Tiketa
Zu einem litauischen Vorabentscheidungsersuchen.