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RL 1999/44/EG: Art 6
RL 2011/83/EU: Art 3, Art 6
Die Informationspflicht hinsichtlich der gewerblichen Garantie des Herstellers, die Art 6 Abs 1 Buchst m RL 2011/83/EU (Verbraucherrechte-RL) dem Unternehmer auferlegt (hier: Angebot von Waren dieses Herstellers durch einen Unternehmer auf einer Online-Handelsplattform), wird nicht schon allein aufgrund des Bestehens dieser Garantie ausgelöst, sondern lediglich dann, wenn der Verbraucher ein berechtigtes Interesse daran hat, Informationen über die Garantie zu erhalten, um seine Entscheidung treffen zu können, ob er sich vertraglich an den Unternehmer binden möchte. Ein solches berechtigtes Interesse liegt insb dann vor, wenn der Unternehmer die gewerbliche Garantie des Herstellers zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht. Für die Feststellung, ob die Garantie ein solches zentrales oder entscheidendes Merkmal darstellt, sind Inhalt und allgemeine Gestaltung des Angebots zu berücksichtigen sowie die Bedeutung der Erwähnung der gewerblichen Garantie des Herstellers als Verkaufs- oder Werbeargument, die Positionierung der Erwähnung der Garantie im Angebot, die Gefahr eines Irrtums oder einer Verwechslung bei einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher betr die unterschiedlichen Garantierechte oder betr die tatsächliche Identität des Garantiegebers, das Vorliegen von Erläuterungen zu den weiteren Garantien betr diese Ware und jeder weitere Gesichtspunkt, der ein objektives Schutzbedürfnis des Verbrauchers begründen kann.
Die Informationen, die dem Verbraucher zu den Bedingungen einer gewerblichen Garantie des Herstellers zur Verfügung gestellt werden müssen, umfassen alle Informationen hinsichtlich der Bedingungen für die Anwendung und die Inanspruchnahme einer solchen Garantie, die dem Verbraucher seine Entscheidung darüber ermöglichen, ob er sich vertraglich an den Unternehmer binden möchte.
EuGH 5. 5. 2022, C-179/21, Victorinox
Hinweis:
Die RL 1999/44/EG wurde durch die RL (EU) 2019/771 (WarenkaufRL; WKRL) aufgehoben.
Zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.