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EuGVVO 2012: Art 6, Art 18
Befindet sich der letzte bekannte Wohnsitz des bekl Verbrauchers im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts, kann dieses Gericht seinen gegenwärtigen Wohnsitz nicht feststellen und verfügt es auch nicht über beweiskräftige Indizien dafür, dass der Bekl seinen Wohnsitz tatsächlich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder außerhalb des Gebiets der EU hat, bestimmt sich die Zuständigkeit für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht nach dem Recht des Mitgliedstaats dieses Gerichts, sondern nach Art 18 Abs 2 EuGVVO 2012, der dem Gericht die Zuständigkeit für die Entscheidung zuweist, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der letzte bekannte Wohnsitz dieses Bekl befindet. Art 18 Abs 2 EuGVVO 2012 ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Verbrauchers anwendbar, also auch wenn der bekl Verbraucher Drittstaatsangehöriger ist.
EuGH 11. 4. 2024, C-183/23, Credit Agricole Bank Polska
Zu einem polnischen Vorabentscheidungsersuchen.