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Art 101 Abs 1 AEUV verbietet die Manipulation eines Ausschreibungsverfahrens bei Vergabe eines öffentlichen Auftrags durch eine Vereinbarung zwischen den Wettbewerbern über die im Rahmen dieser Ausschreibung anzubietenden Preise und/oder die Auftragsvergabe. Dabei entfallen die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen des Kartells aber grundsätzlich spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die wesentlichen Merkmale des Auftrags und insb der als Gegenleistung für die Güter, Bau- oder Dienstleistungen zu zahlende Gesamtpreis – gegebenenfalls durch Abschluss eines Vertrags zwischen dem erfolgreichen Bieter und dem öffentlichen Auftraggeber – endgültig bestimmt wurden. Denn Letzterem wird zu diesem Zeitpunkt endgültig die Möglichkeit genommen, die Güter, Bau- oder Dienstleistungen unter normalen Marktbedingungen zu erhalten. Zu welchem Zeitpunkt die wesentlichen Merkmale des Auftrags und insb der Gesamtpreis für die Arbeiten (hier: Bau einer Hochspannungsleitung) endgültig bestimmt wurden, hat das vorlegende Gericht zu prüfen.
EugH 14. 1. 2021, C-450/19, Kilpailu- ja kuluttajavirasto
Zu einem finnischen Vorabentscheidungsersuchen.