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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
VO (EU) 1215/2012: Art 7
Zum vorliegenden LKW-Kartell (Verstöße gegen Art 101 AEUV durch ua Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für Lastkraftwagen) hat der EuGH in der Rs C-451/18, Tibor-Trans, RdW 2019/602, bereits ausgesprochen, dass für die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit nach Art 7 Abs 2 EuGVVO 2012 davon auszugehen sei, dass der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (Ort, “an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“) in dem Mitgliedstaat liegt, in dem sich der Markt befindet, der von dem wettbewerbswidrigen Verhalten betroffen ist (und nicht der Ort des ursächlichen Geschehens, also der Preisabsprachen).
Das vorlegende Gericht möchte dazu nun wissen, ob Art 7 Abs 2 EuGVVO 2012 nur die internationale Zuständigkeit regelt oder gleichzeitig auch die nationale örtliche Zuständigkeit. Dazu stellt der EuGH klar:
Für eine Klage auf Ersatz eines Schadens durch illegale Absprachen iSd Art 101 AEUV über Preise und Preiserhöhungen für Gegenstände ist innerhalb des von diesen Absprachen betroffenen Marktes international und örtlich unter dem Gesichtspunkt des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs grds das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das geschädigte Unternehmen die betroffenen Gegenstände gekauft hat. Hat das betroffene Unternehmen die Gegenstände an mehreren Orten gekauft hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz dieses Unternehmens befindet.
EuGH 15. 7. 2021, C-30/20, Volvo ua
Zu einem spanischen Vorabentscheidungsersuchen.