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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
RL 2014/104/EU: Art 10
Art 101 AEUV, gelesen im Licht des Effektivitätsgrundsatzes, und Art 10 Abs 2 RL 2014/104/EU [über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union; KartellschadensersatzRL - auch: SchadenersatzRL] stehen einer nationalen Regelung in ihrer Auslegung durch die zuständigen nationalen Gerichte entgegen, nach der für die Bestimmung des Zeitpunkts des Beginns der Verjährungsfrist für Schadenersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln, die von der nationalen Wettbewerbsbehörde festgestellt wurden, davon ausgegangen werden kann, dass die Person, die sich als geschädigt erachtet, vor Eintritt der Bestandskraft dieser Entscheidung Kenntnis von den unerlässlichen Informationen erlangt hat, die es ihr ermöglichen, ihre Schadenersatzklage zu erheben.
EuGH 4. 9. 2025, C-21/24, Nissan Iberia
Zu einem spanischen Vorabentscheidungsersuchen.