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GRC: Art 47
RL 2014/104/EU: Art 4
Im Ausgangsverfahren ist (ua) die Aktivlegitimation der kl Rechtsdienstleisterin strittig – und damit die Frage, ob die mutmaßlich Geschädigten einer Wettbewerbsverletzung (hier: Kartell) ihre Schadenersatzansprüche an einen Rechtsdienstleister zur gebündelten Geltendmachung im Rahmen einer Stand-alone-Klage auf Schadenersatz abtreten dürfen (dh einer Schadenersatzklage, die sich nicht auf eine – insb in Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts – bestandskräftige und bindende Entscheidung stützt, mit der eine Wettbewerbsbehörde eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht festgestellt hat).
Nach Ansicht des EuGH stehen Art 101 AEUV iVm Art 2 Nr 4, Art 3 Abs 1 und Art 4 RL 2014/104/EU (KartellschadensersatzRL - auch: SchadenersatzRL) sowie Art 47 Abs 1 GRC stehen der Auslegung einer nationalen Regelung entgegen, wonach die mutmaßlich Geschädigten in einem solchen Fall daran gehindert wären, ihre Ansprüche abzutreten, soweit
- | das nationale Recht keinerlei andere Möglichkeit zur Bündelung individueller Forderungen dieser Geschädigten vorsieht, die geeignet wäre, eine wirksame Durchsetzung dieser Schadensersatzansprüche zu gewährleisten, und |
- | sich die Erhebung einer individuellen Schadenersatzklage für diese Geschädigten in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls als unmöglich oder übermäßig schwierig erweist, mit der Folge, dass ihnen ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verwehrt würde. |
Sollte sich diese nationale Regelung nicht unionsrechtskonform auslegen lassen, gebieten es diese Bestimmungen des Unionsrechts dem nationalen Gericht, die nationale Regelung unangewendet zu lassen.
EuGH 28. 1. 2025, C-253/23, ASG 2
Zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.