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RL 2014/104/EU: Art 5
Art 5 Abs 1 Unterabs 1 RL 2014/104/EU [KartellschadensersatzRL] besteht aus zwei Sätzen. Nach Satz 1 kann ein Kl, der die Plausibilität seines Schadensersatzanspruchs ausreichend gestützt hat, indem er „mit zumutbarem Aufwand zugängliche Tatsachen und Beweismittel“ vorgelegt hat, beim angerufenen nationalen Gericht erwirken, dass es unter den Voraussetzungen des Kapitels II der RL („Offenlegung von Beweismitteln“) die Offenlegung von „relevanten Beweismitteln durch den Bekl oder einen Dritten anordnet, die sich in deren Verfügungsgewalt befinden“. Nach Satz 2 muss es auch dem Bekl möglich sein, bei diesem Gericht zu beantragen, die Offenlegung von „relevanten Beweismitteln“ durch den Kl oder einen Dritten anzuordnen.
Die in Art 5 Abs 1 Unterabs 1 KartellschadensersatzRL angesprochenen „relevanten Beweismittel“ beziehen sich auch auf solche, die der Bekl oder Dritte neu erstellen muss, indem er Informationen, Kenntnisse oder Daten, die sich in seiner Verfügungsgewalt befinden, zusammenstellt oder klassifiziert – vorbehaltlich der strikten Wahrung von Art 5 Abs 2 und 3 KartellschadensersatzRL, wonach die angeordnete Offenlegung von Beweismitteln relevant, verhältnismäßig und erforderlich sein muss und die nationalen Gerichte dabei die berechtigten Interessen und Grundrechte des Antragsgegners berücksichtigen müssen.
EuGH 10. 11. 2022, C-163/21, PACCAR ua
Zu einem spanischen Vorabentscheidungsersuchen.