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EuGH: Konzessionsvergabe – Konzessionsänderung ohne neues Vergabeverfahren

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

RL 89/665/EWG idF RL 2014/23/EU: Art 2 f

RL 2014/23/EU: Art 43

Gem Art 43 Abs 1 Buchst c RL 2014/23/EU [über die Konzessionsvergabe; KonzessionsRL] kann eine Konzession ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens geändert werden, wenn die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich wurde, die ein sorgfältig handelnder Auftraggeber nicht vorhersehen konnte (i), der Gesamtcharakter der Konzession sich durch die Änderung nicht verändert (ii) und – im Fall von Konzessionen für Tätigkeiten, die nicht in Anhang II genannt sind – sich der Wert um höchstens 50 % des Werts der ursprünglichen Konzession erhöht (iii). Unter den Voraussetzungen des Art 43 Abs 1 Buchst c RL 2014/23/EU [über die Konzessionsvergabe; KonzessionsRL] kann eine Konzession auch dann ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens geändert werden, wenn sie ursprünglich ohne Ausschreibung an eine In-House-Einrichtung vergeben wurde und ihr Gegenstand zu einem Zeitpunkt geändert wird, zu dem der Konzessionsnehmer keine In-House-Einrichtung mehr ist.

Anlässlich einer Klage auf Nichtigerklärung der Änderung der Konzession müssen die nationalen Gerichte nicht inzident und auf Antrag die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Vergabe einer Konzession überprüfen, wenn die Klage nach Ablauf aller Fristen erhoben wird, die im nationalen Recht in Anwendung von Art 2f RL 89/665/EWG [zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge; RechtsmittelRL] idF KonzessionsRL für die Anfechtung dieser ursprünglichen Vergabe vorgesehen sind.

Die Änderung einer Konzession wurde iSv Art 43 KonzessionsRL „erforderlich“, wenn unvorhersehbare Umstände eine Anpassung der ursprünglichen Konzession erfordern, um sicherzustellen, dass sie weiterhin ordnungsgemäß ausgeführt werden kann.

EuGH 29. 4. 2025, C-452/23, Fastned Deutschland

Zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 36701 vom 06.05.2025