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EuGH: Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte?

Bearbeiter: Barbara Tuma

DSGVO: Art 38

Art 38 Abs 3 Satz 2 DSGVO steht einer nationalen Regelung (hier: in Deutschland) grds nicht entgegen, nach der ein Datenschutzbeauftragter, der bei einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter beschäftigt ist, nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, auch wenn die Kündigung nicht mit der Erfüllung seiner Aufgaben zusammenhängt. Ein solcher strengerer Kündigungsschutz darf allerdings die Verwirklichung der Ziele der DSGVO nicht beeinträchtigen. Dies wäre etwa der Fall, wenn dieser Schutz jede Kündigung eines Datenschutzbeauftragten verhinderte, auch wenn dieser nicht mehr die erforderlichen beruflichen Eigenschaften für die Erfüllung seiner Aufgaben besitzt oder seine Aufgaben nicht im Einklang mit der DSGVO erfüllt.

EuGH 22. 6. 2022, C-534/20, Leistritz

Ausgangsfall

Zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.

Bei Kündigung der Datenschutzbeauftragten berief sich ihr Arbeitgeber auf eine Umstrukturierungsmaßnahme, die zur Auslagerung der internen Rechtsberatungstätigkeit und der Datenschutzabteilung geführt habe. Im Verfahren über die Anfechtung der Kündigung gingen die Gerichte davon aus, dass die Kündigung unwirksam sei, weil Datenschutzbeauftragte nach deutschem Recht nur außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden könne und die vorliegende Umstrukturierungsmaßnahme keinen wichtigen Grund darstelle. Da jedoch eine minderheitliche Lit-Meinung annehme, die Verknüpfung des Kündigungsschutzes mit der Stellung des Datenschutzbeauftragten sei unionsrechtswidrig, legte das dt BAG dem EuGH entsprechende Fragen zur Vorabentscheidung vor.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 32705 vom 23.06.2022