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RL 2002/83/EG: Art 35, Art 36
Die Art 35 und 36 RL 2002/83/EG [über Lebensversicherungen], die das Rücktrittsrecht regeln, gelten auch für Versicherungsnehmer, die keine Verbraucher sind. Die Frist für den Rücktritt von einem Lebensversicherungsvertrag beginnt ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu laufen, selbst wenn in den Informationen über die Modalitäten der Ausübung dieses Rücktrittsrechts, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer mitgeteilt hat, eine Form verlangt wird, die nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht nicht erforderlich ist, solange dem Versicherungsnehmer durch diese Informationen nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben. Das nationale Gericht hat im Wege einer Gesamtwürdigung, bei der insb dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist, einschließlich einer etwaigen Verbrauchereigenschaft des Versicherungsnehmers, zu prüfen, ob dem Versicherungsnehmer diese Möglichkeit durch den in den ihm mitgeteilten Informationen enthaltenen Fehler genommen wurde.
EuGH 2. 4. 2020, C-20/19, kunsthaus muerz
Zu einem Vorabentscheidungsersuchen des OLG Wien.
Hinweis:
Zum Beginn der Rücktrittsfrist bei einem Lebensversicherungavertrag vgl bereits EuGH 19. 12. 2019, Rust-Hackner ua, C‑355/18 bis C‑357/18 und C‑479/18, Rechtsnews 28457.
Art 35 und Art 36 RL 2002/83/EG sind nunmehr in Art 185 und Art 186 RL 2009/138/EG [ betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung)] geregelt.