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RL 2008/95/EG: Art 3
1. Nach Art 3 Abs 1 Buchstabe e Ziff ii RL 2008/95/EG [zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken] sind Zeichen, die ausschließlich aus der Form der Ware bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegen im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung.
2. Nach Art 3 Abs 1 Buchstabe e Ziff iii RL 2008/95/EG sind Zeichen, die ausschließlich aus der Form bestehen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht, von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegen im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung.
Die Wahrnehmung oder die Kenntnis der maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich der Ware, die durch ein Zeichen grafisch dargestellt wird, das ausschließlich aus der Form dieser Ware besteht, kann berücksichtigt werden, um ein wesentliches Merkmal dieser Form zu ermitteln. Das in dieser Bestimmung enthaltene Eintragungshindernis ist anwendbar, wenn aus objektiven und verlässlichen Gesichtspunkten hervorgeht, dass die Entscheidung der Verbraucher, die betreffende Ware zu kaufen, in sehr großem Maß durch dieses Merkmal bestimmt wird.
Das in Art 3 Abs 1 Buchstabe e Ziff iii RL 2008/95/EG vorgesehene Eintragungshindernis ist nicht systematisch auf ein Zeichen anzuwenden, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, wenn das Zeichen musterrechtlich geschützt ist oder wenn es ausschließlich aus der Form eines dekorativen Gegenstands besteht.
EuGH 23. 4. 2020, C-237/19, Gömböc
Zu einem ungarischen Vorabentscheidungsersuchen.
Hinweis:
Die RL 2008/95/EG ist durch die RL (EU) 2015/2436 [zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken] ersetzt worden. Art 3 Abs 1 Buchstabe e RL 2008/95/EG ist nunmehr in Art 4 Abs 1 Buchstabe e RL (EU) 2015/2436 geregelt.
Zu einem ungarischen Vorabentscheidungsersuchen.