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RL 2008/95/EG: Art 3
Im vorliegenden Fall geht es um die Unterscheidungskraft eines als Marke für eine Dienstleistung angemeldeten Zeichens (hier: für Beförderungs- und Transportdienstleistungen), das aus farbigen Motiven zusammengesetzt ist und das ausschließlich und systematisch auf bestimmte Weise auf einen großen Teil der für die Erbringung dieser Dienstleistung verwendeten Gegenstände (hier: Busse und Züge) aufgebracht werden soll. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft eines solchen Zeichens ist die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise vom Aufbringen dieses Zeichens auf diesen Gegenständen zu berücksichtigen; ob dieses Zeichen erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht, muss nicht geprüft werden.
EuGH 8. 10. 2020, C-456/19, Aktiebolaget Östgötatrafiken
Zu einem schwedischen Vorabentscheidungsersuchen.
Hinweis:
Die RL 2008/95/EG wurde mit Wirkung vom 15. 1. 2019 durch die RL (EU) 2015/2436 (MarkenRL 2015) ersetzt. Der hier anwendbare Art 3 Abs 1 Buchst b RL 2008/95/EG findet sich nunmehr in Art 4 Abs 1 Buchst b RL (EU) 2015/2436.
Entscheidung
Form der Ware oder Umgebung der Dienstleistung
Wie sich aus stRsp des Gerichtshofs ergibt, ist das Beurteilungskriterium einer erheblichen Abweichung von der Norm oder der Branchenüblichkeit auf diejenigen Fälle anzuwenden, in denen das Zeichen im Erscheinungsbild der Ware selbst besteht, weil der Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung – bei Fehlen von grafischen oder Wortelementen – gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren schließt (vgl in diesem Sinne EuGH 29. 4. 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, Rn 39; EuGH 22. 6. 2006, Storck/HABM, C-25/05 P, Rn 27 bis 29, sowie EuGH 7. 5. 2015, Voss of Norway/HABM, C-445/13 P, Rn 90 und 91).
Dieses Beurteilungskriterium findet auch Anwendung, wenn das Zeichen in der Darstellung der Ausstattung der räumlichen Umgebung besteht, in der die Dienstleistungen erbracht werden, für die die Marke angemeldet wird (vgl in diesem Sinne EuGH 10. 7. 2014, Apple, C-421/13, Rn 20, Rechtsnews 17641 = RdW 2014/485).
Grafische Elemente auf Gegenständen
Eine solche Fallgestaltung liegt aber nicht vor, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Zeichen aus grafischen Elementen bestehen, die auf die Gegenstände aufgebracht werden sollen, die zur Erbringung der betreffenden Dienstleistungen verwendet werden.
Zwar sind im Ausgangsverfahren diese verwendeten Gegenstände, dh die Beförderungsmittel, in den Anmeldungen mit gestrichelten Linien wiedergegeben, um die Stellen anzugeben, an denen die angemeldeten Marken aufgebracht werden sollen; die als Marke angemeldeten Zeichen können jedoch weder mit der Form oder der Verpackung dieser Gegenstände verwechselt werden, noch soll durch sie die räumliche Umgebung dargestellt werden, in der die Dienstleistungen erbracht werden. Die Zeichen bestehen nämlich aus systematisch zusammengefügten und räumlich abgegrenzten Farbkompositionen. Die Anmeldungen betreffen also ganz bestimmte grafische Elemente.