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VO (EU) 2017/1001: Art 124, Art 128
Ein Unionsmarkengericht, das mit einer Verletzungsklage befasst ist, die auf eine Unionsmarke gestützt wird, deren Gültigkeit mit einer Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit angefochten wird, bleibt trotz der Rücknahme der Verletzungsklage zur Entscheidung über die Gültigkeit dieser Marke befugt. Es liefe dem Grundsatz der Prozessökonomie zuwider, wenn die widerkl P im Fall der Klagerücknahme durch den Kl gezwungen wäre, ein Verfahren beim EUIPO einzuleiten, um sicherzustellen, dass sie sich in Zukunft nicht mehr gegen den Kl verteidigen muss. Legte man den Begriff „Widerklage“ dahin aus, dass es einem Unionsmarkengericht nach Rücknahme der Verletzungsklage durch den Markeninhaber nicht mehr möglich wäre, über eine Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit der Unionsmarke zu entscheiden, könnte der Markeninhaber die Unionsmarke gegebenenfalls bösgläubig weiter verwerten, obwohl sie uU unter Missachtung der absoluten Eintragungshindernisse des Art 7 Abs 1 VO (EU) 2017/1001 (UnionsmarkenVO = UMV) eingetragen worden ist. Eine solche Situation würde jedoch die wirksame Erreichung der Ziele der UMV gefährden.
EuGH 13. 10. 2022, C-256/21, Gemeinde Bodman-Ludwigshafen
Zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.