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EuGH: Markenrechtsverletzung – Prozesskostenersatz

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

RL 2004/48/EG : Art 3, Art 14

Art 14 RL 2004/48/EG (EnforcementRL = SchutzRL) stellt den Grundsatz auf, dass (hier in einem Verfahren iZm einer Markenrechtsverletzung) die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei idR von der unterlegenen Partei getragen werden, soweit sie zumutbar und angemessen sind. Diese Kostenverteilungsregel gilt nicht, wenn Billigkeitsgründe es verbieten, der unterlegenen Partei die Erstattung der Kosten der obsiegenden Partei aufzuerlegen, selbst wenn diese zumutbar und angemessen sind.

Die Mitgliedstaaten dürfen in Ausübung dieses Beurteilungsspielraums nicht so weit gehen, eine Kategorie von Prozesskosten oder anderen Kosten von jeder gerichtlichen Kontrolle hinsichtlich ihrer Zumutbarkeit und Angemessenheit auszunehmen. Die Art 3 und 14 EnforcementRL stehen einer nationalen Regelung oder einer Auslegung dieser Regelung entgegen, die es dem Gericht nicht erlaubt, in jedem ihm vorgelegten Fall dessen spezifischen Merkmale gebührend bei der Beurteilung zu berücksichtigen, ob die Prozesskosten zumutbar und angemessen sind.

EuGH 28. 4. 2022, C-531/20, NovaText

Zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 32474 vom 02.05.2022