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RL 93/13/EWG: Art 3, Art 4, Art 5, Art 6, Anhang
1. Eine Klausel eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher, deren Missbräuchlichkeit gerichtlich festgestellt werden kann, kann Gegenstand eines Novationsvertrags zwischen diesen Personen sein, mit dem der Verbraucher auf die Wirkungen verzichtet, die die Feststellung der Missbräuchlichkeit dieser Klausel nach sich ziehen würde; dieser Verzicht muss allerdings auf einer freiwilligen und aufgeklärten Zustimmung des Verbrauchers beruhen.
2. Eine Klausel eines Vertrags, der zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossen wurde, um eine potenziell missbräuchliche Klausel eines früheren Vertrags zu ändern oder die Folgen der Missbräuchlichkeit dieser anderen Klausel zu regeln, kann selbst als nicht im Einzelnen ausgehandelt eingestuft und gegebenenfalls für missbräuchlich erklärt werden.
3. Art 3 Abs 1 iVm Nr 1 Buchst q des Anhangs sowie Art 6 Abs 1 RL 93/13/EWG [über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen] (KlauselRL) sind dahin auszulegen, dass
- | eine Klausel missbräuchlich ist, wenn ein Verbraucher darin zur Beilegung einer bestehenden Streitigkeit auf die gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche verzichtet und bei diesem Verzicht nicht über alle relevanten Informationen betreffend die daraus entstehenden Rechtsfolgen für ihn verfügt; |
- | eine Klausel den Verbraucher nicht bindet, wenn er darin für zukünftige Streitigkeiten darauf verzichtet, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen, die auf seine Rechte aus der KlauselRL gestützt sind. |
4. Das Transparenzerfordernis nach Art 3 Abs 1, Art 4 Abs 2 und Art 5 RL 93/13/EWG (KlauselRL) bedeutet, dass der Verbraucher beim Abschluss eines Hypothekendarlehensvertrags mit einem variablen Zinssatz, in dem eine Mindestzinssatzklausel festgelegt ist, in die Lage versetzt werden muss, – ua durch die Bereitstellung von Informationen über die vergangene Entwicklung des Index für die Berechnung des Zinssatzes – die wirtschaftlichen Folgen zu verstehen, die sich für ihn aus dem Mechanismus der Mindestzinssatzklausel ergeben.
EuGH 9. 7. 2020, C-452/18, Ibercaja Banco
Zu einem spanischen Vorabentscheidungsersuchen.