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GRC: Art 47
RL 93/13/EWG: Art 7
Art 7 Abs 1 RL 93/13/EWG [über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen; KlauselRL] verpflichtet im Licht ihres 24. Erwägungsgrundes, des Effektivitätsgrundsatzes und von Art 47 GRC ein nationales Gericht nicht, die etwaige Missbräuchlichkeit von Klauseln eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher zu prüfen, wenn diese Klauseln bereits von einem anderen nationalen Gericht geprüft worden sind, dessen Entscheidung rechtskräftig geworden ist, und zwar auch dann, wenn der Verbraucher vor diesem ersten Gericht nicht anwaltlich beraten war, nicht an der Verhandlung teilgenommen hat und von einem ihm offenstehenden Rechtsbehelf keinen Gebrauch gemacht hat, sofern diese Entscheidung dem Verbraucher ordnungsgemäß unter Hinweis auf die ihm offenstehenden Rechtsbehelfe zugestellt wurde und es keine anderen besonderen Gründe iZm dem Ablauf dieses Verfahrens gibt, wie beispielsweise eine fehlende Begründung dieser Entscheidung, die den Verbraucher daran hätten hindern oder davon abhalten können, seine Verfahrensrechte in zweckdienlicher Weise auszuüben. Das ungünstige Ergebnis einer wirksamen Kontrolle der etwaigen Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln kann für sich genommen keinen Gesichtspunkt darstellen, der den Grundsatz der Rechtskraft in Frage stellen könnte.
EuGH 7. 11. 2024, C-178/23, ERB New Europe Funding II
Zu einem rumänischen Vorabentscheidungsersuchen.